Wiederholt haben uns in den vergangenen Wochen Hinweise aus der Bevölkerung erreicht: Auf den Geh- und Radwegen sowie den Wirtschaftswegen im Gemeindegebiet sind immer wieder Jugendliche mit Motorrädern, Enduros und Kleinkrafträdern unterwegs, teilweise mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit. Mitte August hat uns eine Bürgerin die Situation mit Videoaufnahmen dokumentiert; sie beschreibt, dass sie sich als Radfahrerin dort nicht mehr sicher fühlt. Ich sage dazu in aller Deutlichkeit: Das ist verboten. Und es ist gefährlich.
Die betroffenen Wege sind mit Zeichen 240 der Straßenverkehrs-Ordnung als gemeinsamer Geh- und Radweg ausgewiesen. Das darunter angebrachte Zusatzzeichen lässt ausschließlich den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr zu. Wer also weder zu Fuß noch mit dem Rad unterwegs ist und keine land- oder forstwirtschaftliche Fahrt durchführt, hat auf diesen Wegen nichts zu suchen.
Für Krafträder jeder Art, vom Mofa über den Roller bis zur 125er und zur Geländemaschine, gilt damit ein uneingeschränktes Verbot. Ein Zusatzzeichen „Mofas frei“ besteht nicht. Auch die Auffassung, ein Feldweg sei „ja irgendwie öffentlich“, geht ins Leere: Die Beschilderung gilt, unabhängig davon, wie breit oder wie befestigt der Weg ist.
Das Befahren eines Geh- und Radweges mit einem Kraftfahrzeug ist zunächst eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 StVO und wird mit einem Verwarnungs- beziehungsweise Bußgeld geahndet. Kommen eine Behinderung, eine Gefährdung anderer oder eine Sachbeschädigung hinzu, steigt der Betrag entsprechend an.
Deutlich unangenehmer wird es, wenn sich die Fahrweise als sogenanntes Alleinrennen darstellt. Wer sich grob verkehrswidrig und rücksichtslos mit nicht angepasster Geschwindigkeit fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, begeht eine Straftat nach § 315d Absatz 1 Nummer 3 StGB. Der Strafrahmen reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Hinzu kommen die Entziehung der Fahrerlaubnis und – das wird regelmäßig unterschätzt die Einziehung des Fahrzeugs nach § 315f StGB. Das Motorrad ist dann schlicht weg.
Wer sich in der Probezeit befindet, riskiert zusätzlich deren Verlängerung und ein kostenpflichtiges Aufbauseminar. Und wer den Motor „wegen des Sounds“ hochdreht, verstößt obendrein gegen das Verbot unnützen Lärms nach § 30 StVO.
Ein erheblicher Teil der gemeldeten Fahrten wird offenbar von Jugendlichen unternommen. Bitte sprechen Sie mit Ihren Kindern. Nicht, um ihnen die Freude am Motorradfahren zu nehmen, sondern weil ein Sturz auf einem schmalen Wirtschaftsweg, eine ausweichende Radfahrerin oder ein spielendes Kind hinter der nächsten Kurve genügen, um aus einem Nachmittag eine lebenslange Belastung zu machen.
Und ein sachlicher Hinweis an die Halterinnen und Halter: Lässt sich nach einem festgestellten Verstoß die Fahrerin oder der Fahrer nicht ermitteln, kann der Zulassungsbehörde die Anordnung eines Fahrtenbuchs nach § 31a StVZO nahegelegt werden. Wegschauen schützt also nicht.
Die Feld-, Wald- und Radwege rund um unsere Ortsteile sind Erholungsraum, Schulweg, Hundeauslaufstrecke und Trainingsrunde zugleich. Sie sind für ein Miteinander gebaut, das ohne Motorenlärm auskommt.
28. August 2026 von Lea Schneider