Tipps zum Winterdienst für Bürgerinnen und Bürger


Was bedeutet das für Sie?

● Räumen Sie Schnee mit Schneeschieber, Schippe oder Besen, damit der Gehweg für alle sicher passierbar ist.

● Häufen Sie den Schnee an der Vorderseite des Gehweges oder auf Ihrem Grundstück auf, nicht auf der Fahrbahn. Straßenrinnen und Einläufe müssen bei Tauwetter schneefrei gehalten werden.

Wann müssen Sie räumen?

● Die o. g. Verpflichtung gilt für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

● Wenn es tagsüber schneit oder glatt wird, müssen Sie wiederholt räumen oder streuen.

Verantwortlichkeit

Die Räumung von Schnee und Eis auf Gehwegen ist Sache der Grundstückseigentümer und gehört zur Verkehrssicherungspflicht. Der Grundstückseigentümer kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht auch geeigneter Dritter bedienen, z. B. Hausmeisterservice oder im Mietvertrag regeln, dass der Mieter den Winterdienst erledigt. Letztlich ist aber immer der Grundstückseigentümer für den Zustand des Grundstückes verantwortlich. Kommt jemand wegen mangelnder Winterwartung zu Schaden, muss der Grundstückseigentümer dafür haften.

Besonderheit für Straßen mit einseitigem Gehweg

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.

Und noch was

Damit Sie auch bei Eis und Schnee gut und sicher unterwegs sind, räumen die Mitarbeiter unseres Bauhofes oder der Straßenmeisterei die Fahrbahnen frei und streuen bei Bedarf. Da die Fahrzeuge nach Schneefällen und bei Eisglätte nicht überall gleichzeitig sein können, wird das Räumen und Streuen nach Dringlichkeit organisiert. Dafür ist ein Winterdienstplan aufgestellt. Damit der „Schneepflug“ seine Arbeit ordentlich und ohne Behinderung leisten kann, nutzen Sie bitte Stellplätze auf dem eigenen Grundstück und stellen Sie insbesondere Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum nicht an engen Stellen (z. B. Wendehammer) ab. In engen Straßen abgestellte oder in kurzem Abstand an beiden Straßenseiten geparkte Fahrzeuge erschwerten den Räum- und Streufahrzeugen häufig die Durchfahrt. Die Durchfahrt soll mind. 3,50 m breit sein. Oftmals können die Straße dann sogar gar nicht geräumt werden.