Auf was muss Grundsteuer gezahlt werden?
Die Grundsteuer wird auf inländischen Grundbesitz erhoben. Hierzu zählen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sowie Grundstücke des Grundvermögens (z.B. unbebaute Grundstücke, Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke, Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, das Erbbaurecht, sowie Wohnungs- und Teileigentum).
Bei der Grundsteuer wird unterschieden zwischen Grundsteuer A (für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, zu denen auch land- und forstwirtschaftliche Flächen gehören), Grundsteuer B (für unbebaute und bebaute Grundstücke, die nicht der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet sind) und der neuen Grundsteuer C (erhöhte Grundsteuer für baureife, nicht der Land- und Forstwirtschaft zugeordnete Grundstücke).
Warum muss eine neue Grundsteuerbemessung festgelegt werden?
Nachdem das Bundesverfassungsgericht das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung - die Einheitswerte - für verfassungswidrig erklärt hat, müssen für alle Grundstücke in Deutschland neue Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer ermittelt werden. In Hessen betrifft das rund 3 Millionen Grundstücke und land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Die bisherigen, jahrzehntelang unveränderten Einheitswerte müssen ab 2025 durch eine neue Bemessungsgrundlage ersetzt werden.
Wie erfolgt die Berechnung?
Hessen wird für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens (Grundsteuer B) das „Flächen-Faktor-Verfahren“ mit einfachen und überschaubaren Parametern einführen. Hierfür müssen die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer neben Grundangaben zu ihrer Person und zu ihrem Grundstück in der Regel nur noch drei Größen erklären:
• die Grundstücksfläche,
• die Gebäudefläche „Wohnen“ und
• die Gebäudefläche „Nicht-Wohnen“.
Wer muss eine Erklärung abgeben?
Wenn Sie am 1. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer eines unbebauten oder bebauten Grundstücks oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (dazu gehören auch einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen) in Hessen sind, sind Sie verpflichtet, eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag abzugeben.
Die Zuständigkeit liegt bei den Finanzämtern, das heißt, besitzen Sie ein Grundstück in der Gemarkung Siegbach oder Mittenaar, ist das Finanzamt Dillenburg für Sie zuständig.
Die Erklärungen sind elektronisch zu übermitteln. Das ist frühestens ab 01. Juli 2022 möglich. Fristende für die Erklärungsabgabe ist der 31. Oktober 2022.
Für die elektronische Erklärungsabgabe steht Ihnen das Onlineprogramm „ELSTER“ zur Verfügung.
Bitte beachten Sie: Die Grundsteuer wird erstmalig ab 2025 nach den neuen Regelungen erhoben. Sollten sich an Ihrem Grundbesitz bis dahin Änderungen (z.B. durch Verkauf, Anbau, Abriss) ergeben, erfolgen die notwendigen Anpassungen im neuen und im alten Recht.
Weitere ausführliche Informationen finden Sie unter
https://finanzamt.hessen.de/grundsteuerreform
https://www.steuerchatbot.de/konsens.html
Ebenso erhalten Sie zu Ihrem jährlichen Abgaben-Bescheid ein Informationsschreiben der Hessischen Steuerverwaltung, dem Sie alle für Sie wichtigen Informationen noch einmal entnehmen können.
Wichtig zu wissen: Sie werden nicht noch einmal schriftlich/gesondert? auf die Abgabe der Erklärung durch das Finanzamt hingewiesen!
Bei Fragen bezüglich der Grundsteuerreform ist das hiesige Finanzamt Dillenburg, Telefon 02771 9080 zuständig.
Ihre Gemeinden Siegbach und Mittenaar
11 Januar 2022